13.11.2019: Ab 1. Januar 2020: Meldepflicht für Krebserkrankungen

Mit dem Krebsregistrierungsgesetz (KRG) und der Krebsregistrierungsverordnung (KRV) wird eine Meldepflicht für Krebserkrankungen ab dem 1. Januar 2020 eingeführt.

Dank diesem neuen Gesetz soll einerseits die Beobachtung der Entwicklung von Krebserkrankungen und anderen stark verbreiteten oder bösartigen, nicht übertragbaren Krankheiten verbessert und vereinfacht werden. Mit diesen Daten können aber auch Präventions- und Früherkennungsprogramme erarbeitet, umgesetzt und überprüft werden.

In diesem Beitrag finden Sie die wichtigsten Informationen zu diesem neuen Gesetz.

Wer ist meldepflichtig?

Ärztinnen und Ärzte, Spitäler, Laboratorien sowie andere private und öffentliche Institutionen, die an der Diagnose oder Behandlung von Krebserkrankungen beteiligt sind, müssen Daten zu Erstdiagnose, Behandlung und Rezidiv an das zuständige Krebsregister weiterleiten. Meldepflichtig sind ausschliesslich Daten zu bestätigten Diagnosen (keine Verdachtsfälle). Im Wesentlichen wird mit dem neuen Gesetz die bereits heute gängige Praxis von einer Hol- zu einer Bringschuld. Betroffen davon sind primär die Diagnosesteller (Pathologie usw.) sowie die erstbehandelnden Ärzte (Onkologie usw.).

Welche Krebserkrankungen sind meldepflichtig?

Die meldepflichtigen Krebserkrankungen sind im Anhang 1 der Krebsregistrierungsverordnung (KRV) aufgelistet und werden nach ICD-10-Codierung gruppiert. Ausserdem wird zwischen erwachsenen Patienten sowie Kindern/Jugendlichen unter 20 Jahren unterschieden.

Welche Angaben sind zu melden?

Grundsätzlich sind Angaben zum Patienten, zur meldepflichtigen Person sowie zur Behandlung zu machen. Das Ziel ist, diese Angaben elektronisch und in strukturierter Form an das Krebsregister zu übermitteln. Die entsprechende Infrastruktur befindet sich allerdings noch im Aufbau und bis dieses Ziel für die ganze Schweiz erreicht ist, werden noch bis zu 2 Jahre vergehen. Die Meldepflicht ist dennoch ab 1. Januar 2020 einzuhalten.

Der bisher von einigen Instituten praktizierte Weg der Datenlieferung wird weiterhin unterstützt und ist im Gesetz auch so verankert. Wenn Sie von der Meldepflicht betroffen sind, müssen Sie dennoch ein paar Anpassungen vornehmen. Bei Fragen können Sie sich gerne an unseren Service Desk wenden.

Wird es eine Schnittstelle geben, welche die Daten direkt und strukturiert übermittelt?

Zurzeit ist eine neue Schnittstelle beim nationalen Krebsregister im Aufbau. Sobald der flächendeckende Einsatz möglich ist, wird die Vitodata AG eine solche Schnittstelle prüfen. Zu diesem Zweck stehen wir mit dem nationalen Krebsregister in regelmässigem Kontakt.

Quellenverweis:

https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesetze-und-bewilligungen/gesetzgebung/gesetzgebung-mensch-gesundheit/gesetzgebung-krebsregistrierung.html

Website Bundesamt für Gesundheit BAG

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