
01.10.2024: Elektronisches Patientendossier EPD
Praxissoftware vitomed Anbindung zum elektronischen Patientendossier (EPD) via «AD Swiss EPD Gemeinschaft»
Rückblickend, die Revision des KVG über die Zulassung von Leistungserbringern ist seit dem 1. Januar 2022 in Kraft. Demnach sind Ärztinnen und Ärzte sowie Einrichtungen verpflichtet, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen, bei den kantonalen Behörden ihren Anschluss an eine EPD-Gemeinschaft nachzuweisen, falls sie eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) beantragen (Art. 37 Abs. 3 KVG).
Anbindung Praxissoftware vitomed an das EPD via «AD Swiss EPD Gemeinschaft»

Update Oktober 2024
Die Entwicklungsphase für die Anbindung (Schnittstelle) ist seitens Vitodata abgeschlossen. Die Erfahrungswerte der bereits erfolgreich realisierten vitomed Anbindung an das elektronische Gesundheitsdossier (eGD) in Liechtenstein, flossen in die EPD Anbindung ein.
Die Umsetzung reduziert den Aufwand für Leistungserbringer auf ein Minimum. Die «AD Swiss EPD Gemeinschaft» ist unabhängig davon, in welcher Stammgemeinschaft der Patient sein EPD eröffnet hat und bietet folgende Hauptfunktionen für Leistungserbringer:
- Automatisierte Patientensuche und -Registrierung
- Klare Kennzeichnung von Patienten, die ein EPD haben
- Dokumente abrufen und hochladen (EPD-Formate und B2B-Dokumente)
- Notfallzugriff
Einfach effizient, 9 Arbeitsschritte dank vitomed gespart
Optimieren Sie Ihre Arbeitsabläufe mit einem einzigen Klick! Unsere Praxissoftware vitomed revolutioniert Ihre administrativen Prozesse, indem sie die manuelle Arbeit in zahlreichen Schritten für medizinisches Personal übernimmt, und reduziert den Prozess, der zuvor neun Klicks benötigte, auf nur einen. Mit der Praxissoftware vitomed sparen Sie 5 -10 Min pro Patient, je nach Praxis rund 2 Stunden pro Tag.

Vorteile des automatischen Dokumentenaustausches
Die tiefe Integration des EPD in die Praxissoftware (PIS) vitomed hat den Vorteil, dass vieles automatisiert werden kann:
- Automatische Prüfung, ob eine Patientin oder ein Patient ein EPD hat
- Automatisierte Bereitstellung von behandlungsrelevanten Dokumenten im Hintergrund des PIS vitomed
- Vollständige und automatisierte Zustellung aktueller Medikationen in Form eines eMediplans
Dank der Verwendung des FHIR Standards für strukturierte Daten können künftig vermehrt Behandlungsinformationen aus dem EPD einfach importiert, durch vitomed ausgelesen, dem Benutzer in der gewünschten Form angezeigt und bei Bedarf auch automatisiert weiterverwendet und damit die Behandlungsprozesse besser unterstützt werden. Ein automatisierter Import von Daten aus strukturierten Quellen verhindert auch Übertragungsfehler die beispielsweise beim manuellen Abtippen entstehen können.
Zwei bereits in der Praxissoftware vitomed integrierte Beispiele im Bereich eMedikation sind der eMediplan sowie das E-Rezept
Im Weiteren wird zu einem späteren Zeitpunkt die digitale Impfdokumentation ergänzt, hierzu werden erfasste, nach CH-VACD standardisierte Daten ins elektronische Patientendossier (EPD) übertragen.
Interessiert an einem unverbindlichen Gespräch?
Weiterführende Links zum EPD Schweiz
AD Swiss EPD Gemeinschaft
Service über Integration in Primärsystem (vitomed)
FMH
Info zum Patientendossier via AD Swiss
eHealth Suisse
Systeme mit EPD-Anbindung, Vitodata AG mit vitomed
eHealth Suisse
LinkedIn Beitrag, technische Anbindung ans EPD mit vitomed
Praxissoftware
Die praxisnahe Ärzte Software für Hausärzte, Fachärzte oder Belegärzte
Die EPD Anmeldung ist obligatorisch für:
- Ärztinnen und Ärzte, die selbständig und auf eigene Rechnung neu zulasten der OKP tätig sein wollen und eine solche Zulassung nach dem 1. Januar 2022 beantragt haben;
- Ärztinnen und Ärzte, die eine neue Arztpraxis zur ambulanten Versorgung in einem anderen Kanton als demjenigen, in dem sie ihre Tätigkeit bis Ende 2021 ausübten, eröffnen möchten;
- Ärztliche Einrichtungen zur ambulanten Versorgung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. n, KVG, die ab dem 1. Januar 2022 gegründet werden oder ihren Standort ab diesem Datum in einen anderen Kanton verlegen
Die EPD Anmeldung ist nicht obligatorisch für:
- Ärztinnen und Ärzte, die selbständig und auf eigene Rechnung bereits vor dem 1. Januar 2022 zulasten der OKP tätig waren bzw. über eine entsprechende Zulassung verfügten und keinen Standortwechsel in einen anderen Kanton vornehmen;
- Ärztinnen und Ärzte (auch neu ausgebildete), die einer bereits zugelassenen Einrichtung beitreten (37 Abs. 2 KVG, Art. 38 Abs 1 Bst. a und b KVV, sowie Art. 39 Abs. 1 Bst. a KVV).
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