Datenschutz
Verschwiegenheitspflichten, Patientendaten
Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, über alle Geschäftsvorfälle, insbesondere Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse der Vitodata AG und deren Geschäftspartner strengste Verschwiegenheit zu bewahren. Er erklärt sich des weiteren bereit, weder im eigenen Interesse, noch im Interesse Dritter, solche Kenntnisse jemandem (inkl. Mitarbeitenden) mitzuteilen. Ist der Mitarbeiter im Zweifel, ob es sich um eine geheimzuhaltende Tatsache handelt, so behandelt er diese Tatsache als geheim, bis er die Frage mit seinem Vorgesetzten geklärt hat.
Der Arbeitnehmer ist im Besonderen dazu verpflichtet, jegliche Art von Informationen, Daten und sonstige Wahrnehmungen über Patienten, Klienten etc. von denen er im Rahmen seiner Zusammenarbeit mit dem Kunden und der Vitodata AG Kenntnis erhalten hat, absolutes Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht gilt insbesondere auch gegenüber Mitarbeitern der Vitodata AG und gegenüber Angehörigen des Arbeitnehmers.
Die Verschwiegenheitspflicht gilt sowohl während des Arbeitsverhältnisses, als auch nach dessen Beendigung.
Der Arbeitnehmer ist sich bewusst, dass er bei der Ausübung seiner Tätigkeit im Umfeld der Geschäftspartner als Hilfsperson von Personen betrachtet werden kann, die einem strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis unterliegen. So kann er insbesondere beim Umgang mit Patientendaten als Hilfsperson des Arztes gelten. Als Hilfsperson kann sich der Arbeitnehmer nach Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches strafbar machen, wenn er Geheimnisse offenbart, die er bei seiner Tätigkeit für die Kunden der Vitodata AG in Erfahrung bringt.
Ohne ausdrückliche Einwilligung dürfen keinerlei Geschäftsakten, insbesondere keine Computerausdrucke und Speichermedien wie Computerbänder oder Computerdisketten etc., auch wenn sie von Dritten stammen, weder im Original noch als Kopie, ganz oder auszugsweise, aus den Räumlichkeiten der Kunden oder der Vitodata AG entfernt, in den persönlichen Besitz überführt oder Dritten auf irgend eine Art und Weise zugänglich gemacht werden.
Ein Verstoss gegen die Vertraulichkeitspflicht wird auf Antrag mit strafrechtlicher Verfolgung geahndet. Ausserdem ist die Vitodata berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen.
Zivilrechtliche Schadenersatzansprüche bleiben in allen Fällen vorbehalten.
Google Analytics, Nutzung von Tracking-Technologien, Cookies
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