Datenschutzgesetz (DSG): Bedeutung für Arztpraxen
«Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) ist aufgrund der rasanten technologischen Entwicklung nicht mehr zeitgemäss.»
Die Aufbewahrung der Krankenakten, bzw. Patientendaten, bleibt weiterhin ein Dauerthema in der Politik und bei Fachgruppen im Gesundheitswesen.
Datenschutz, Persönlichkeitsrechte oder Anspruchsrechte auf über die Zeit gesammelten Daten werden weiterhin kontrovers diskutiert. Neue Brisanz erhält die Diskussion betreffend der im National- und Ständerat gefassten Entscheidung, dass die Verjährungsfristen bei allen Körperschäden und Todesfällen von 10 auf 20 Jahre angehoben werden. Diese neuen Fristigkeiten gelten sowohl für selbstständige Ärzte und Ärztinnen wie auch für Privatkliniken und treten per 1. Januar 2020 in Kraft. Somit gilt für Schäden, dass zum Zeitpunkt des Eintritts und der Feststellung einer Krankheit die Ursache für die Krankheit nicht mehr als 20 Jahre zurückliegen darf. Werden die 20 Jahre unterschritten, sind Entschädigungsansprüche der geschädigten Person möglich. Die Erstreckung dieser Fristigkeit ergibt insofern Sinn, dass es Krankheitsbilder gibt, welche erst Jahrzehnte nach einer erkennbaren und bekannten Exposition auftreten. Ein gutes Beispiel hierfür sind Schäden aus Asbestkontaminationen.
Grundsätzlich sind die neuen Fristigkeiten zu begrüssen. Jedoch gelten die Richtlinien nicht für alle (nicht alle Spitäler sind davon betroffen), es gibt kantonale Unterschiede in der Handhabung und nicht alle Schäden treten in der gesetzten Frist auf (zum Beispiel gewisse tumorartige Erkrankungen). Dies schafft unklare Voraussetzungen und unterschiedliche Handhabungen. Infolgedessen wird die Akzeptanz tief ausfallen.
Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich hat gegenüber der Zürcher Ärztezeitung die Auskunft erteilt, dass das Gesundheitsgesetz erst in zwei bis drei Jahren revidiert werden wird. Bis dahin gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. Jede Arztpraxis darf somit selber entscheiden, wie viele Jahre über dem gesetzlichen Minimum von 10 Jahren die Krankengeschichten aufbewahrt werden. Aufgrund dieser Unsicherheit empfiehlt die FMH die Aufbewahrung von Krankengeschichten von mindestens 20 Jahren.
Eine Abgabe der Krankengeschichte nach zehn Jahren an Patienten wird von der FMH nicht empfohlen. In einem späteren rechtlichen Verfahren könnte der Arzt keinen Einfluss mehr nehmen, welche Teile der Krankengeschichte herausgegeben werden. Dies ist in dieser Form jedoch nicht zu begrüssen, da der Patient als Eigentümer seiner Krankengeschichte jederzeit Zugriff auf seine Daten haben soll und als alleiniger Entscheidungsträger darüber bestimmen soll, was damit geschieht.
Quellenangabe:
Autorin: Sarah Rüegsegger, MPA in der Praxis von Dr. med. Andrés Uzeda, Zürich (Sarah Rüegsegger ist eine leidenschaftliche MPA mit Managementausbildung).
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«Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) ist aufgrund der rasanten technologischen Entwicklung nicht mehr zeitgemäss.»
Die Digitalisierung schreitet weiter voran; auch vor der Arztpraxis macht sie nicht halt. Dieser Fortschritt ist für viele sehr erfreulich, birgt jedoch Risiken, wenn es um die digitale Sicherheit geht.
Unter welchen Bedingungen dürfen auf einem mit dem Internet verbundenen Computer vertrauliche Daten gespeichert werden?